Am 15.11.2022 hat das Bundesfinanzministerium gegenüber dem Deutschen Städtetag bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund arbeitet, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre verlängert werden soll.
Inhaltliche Details der Formulierungshilfe sind bisher nicht bekannt. Es liegt jedoch nahe, dass die Neuregelung wie bei der letzten Verlängerung (siehe § 27 Abs. 22a UStG) erneut in der Weise geregelt werden wird, dass die Verlängerung der Option automatisch erfolgt, soweit die Stadt / jPdöR nicht die Ausübung der Option mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2023 bzw. 2024 widerruft (analog zu § 27 Abs. 22a Satz 2 UStG).
Wichtig ist daher, kurzfristig zu prüfen, ob die Option zum alten Umsatzsteuerrecht auch in den Jahren 2023 und 2024 genutzt werden soll oder ob der Übergang in die neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen aktiv, durch Widerruf, umgesetzt werden soll.